AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

der 360 Digitale Transformation GmbH

(Stand April 2021)

1. Vertragliche Grundlagen

  1. 1. Vertragsparteien

Gegenstand der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind Verträge der Firma 360 Digitale Transformation GmbH, im folgenden „360 DT“ genannt und ihren Vertragspartnern, im folgenden „Kunden“ genannt, für die Lieferung von Software und/oder Waren.

    1. 2. Geltungsbereich

1.2.1   Die folgenden Bestimmungen gelten allgemein für sämtliche zwischen 360 DT und dem Kunden abgeschlossenen Verträge über den Kauf von Software und/oder Waren sowie Dienstleistungen.

1.2.2   Die Anzahl und die Bezeichnung der einzelnen Liefergegenstände, die Höhe der zu zahlenden Vergütung zuzüglich einmaliger Nebenkosten sowie sonstige gesonderte vertragliche Vereinbarungen ergeben sich aus dem jeweiligen Angebot / Angebotsbestätigung / Lieferschein / Rechnung.

1.2.3   Verträge kommen ausschließlich auf der Grundlage nachstehender Bedingungen zustande. Der Kunde erkennt diese Bedingungen bei Auftragserteilung oder Annahme der Lieferung an, auch wenn in seinen eigenen Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise widersprechende Klauseln enthalten sind. Alle Abweichungen von diesen Bedingungen sind für 360 DT unverbindlich, auch wenn 360 DT diesen nicht ausdrücklich widerspricht.

1.3.     Ausfuhrbestimmungen

Der Vertrag steht unter der Bedingung, dass die Ausfuhrbestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der USA befolgt werden. Ist eine Lieferung nicht im Einklang mit diesen Exportbestimmungen zu leisten, so entfällt die Lieferverpflichtung von 360 DT.

2. Inhalt der Leistung

2.1. Nutzungsumfang

2.1.1   Die Software wird dem Anwender mittels eines Datenträgers überlassen.

2.1.2   An der Software bestehen Schutzrechte von 360 DT und/oder Dritten. Soweit die Rechte Dritten zustehen, hat 360 DT entsprechende Nutzungs- und Vertriebsrechte. Der Kunde erhält das nicht ausschließliche Recht, die von 360 DT bzw. von einem durch 360 DT autorisierten Vertriebspartner gekauften Software nebst Dokumentationsunterlagen selbst zu nutzen.

2.1.3   Alle Installationen dürfen nur für eigene Zwecke des Kunden

genutzt werden. Datenbanken dürfen nur für eigene Zwecke

angelegt werden.

2.1.4   Die Nutzungsberechtigung steht unter dem Vorbehalt vollständiger Kaufpreiszahlung.

2.1.5   Der konkrete Nutzungsumfang kann dabei eine Netzwerklizenz (concurrent license), eine Prozessor-Lizenz (CPU license) oder eine Arbeitsplatzlizenz (named license; Client Access License) beinhalten. Das Nähere ergibt sich aus dem Lieferschein respektive der Auftragsbestätigung. Eine weitergehende Verwertung, insbesondere eine Modifizierung, Vervielfältigung, Dekompilierung, Weitergabe an Dritte oder ein Re-Engineering ist nicht gestattet. Dem Anwender ist es untersagt, aus der Software die Quellcodeprogramme zu dekompilieren öder ähnliches. Näheres regelt Ziffer 3.2 sowie die auf der Software enthaltenen Lizenzbestimmungen, die 360 DT gerne auch in Papierform zur Verfügung stellt.

2.2. Vergütungs- und Zahlungsbestimmungen

2.2.1   Die jeweiligen Preise verstehen sich exklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ab Sitz bzw. Lager von 360 DT. Sie sind mit Rechnungsstellung fällig. Skonto und sonstige Rechnungsabzüge sind unzulässig. Auch eine Zahlung vor Fälligkeit der Rechnung berechtigt nicht zum Abzug etwaiger Beträge

2.2.2   Es gelten die gesetzlichen Verzugszinsen (§ 288 BGB).

2.2.3   Gegen Ansprüche von 360 DT kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen Gegenansprüchen aus diesem Vertragsverhältnis zu.

2.2.4   Die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten durch den Kunden aus früheren oder anderen Geschäften ist ausgeschlossen.

3.Sicherung der Leistung

    

3.1.     Mitwirkungspflichten des Kunden

3.1.1   Datensicherung
Der Kunde trifft angemessene Vorkehrungen für den Fall, dass die Software ganz oder teilweise nicht ordnungsgemäß arbeitet – gleich ob aufgrund von Fehlern der Software, Bedienungsfehlern oder Pflichtverletzungen von 360 DT im Rahmen des Softwarepflegevertrages. Hierzu zählen insbesondere, jedoch nicht ausschließlich, eine regelmäßige Datensicherung, vollumfängliche Störungsdiagnose, und regelmäßige Überprüfung der Ergebnisse. Der Kunde wird insbesondere überprüfen, ob die Dateneingabe und /oder Übernahme von Daten aus anderen Systemen durch ihn fehlerfrei erfolgt ist, so dass die Ergebnisse der Datenverarbeitung nicht durch eine fehlerhafte Dateneingabe und / oder Übernahme von Daten aus anderen Systemen beeinflusst werden.

3.1.2   Ausfuhrgenehmigung
Der Kunde verpflichtet sich, etwaig erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nach den Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der USA zu erhalten.

3.1.3   Aktualisierung und Archivierung
Der Kunde hält die ihm übergebenen Dokumentationsunterlagen sowie schriftlich oder fernmündlich mitgeteilte Änderungen oder sonstige vertragliche Leistungen betreffende Mitteilungen auf dem neuesten Stand und archiviert sie.

3.1.4   Sicherung des Produktes
Der Kunde ist verpflichtet, den unbefugten Zugriff Dritter auf die Software sowie die Dokumentation durch geeignete Vorkehrungen zu verhindern. Die gelieferten Originaldatenträger sowie etwaige Sicherungskopien sind an einem gegen den unberechtigten Zugriff Dritter gesicherten Ort aufzubewahren. Die Mitarbeiter des Kunden sind nachdrücklich auf die Einhaltung der vorliegenden Vertragsbedingungen sowie der Bestimmungen des Urheberrechts hinzuweisen.

3.1.5   Abwehr von Angriffen

360 DT wird auf eigene Kosten Ansprüche abwehren, die Dritte wegen Verletzung von Schutzrechten auf Grund der Lieferung und Leistung von 360 DT gegen den Kunden erheben. Der Kunde darf von sich aus solche Ansprüche nicht anerkennen. Er ermächtigt 360 DT, die Auseinandersetzung mit dem Dritten gerichtlich und außergerichtlich allein zu übernehmen. 360 DT hält den Kunden von Forderungen frei, soweit diese Forderungen nicht auf einem vom Kunden zu vertretenden Umstand beruhen.
Der Kunde verpflichtet sich, 360 DT auf Kosten von 360 DT bei der Verfolgung der Rechte von 360 DT beizustehen und Angriffe gegen gewerbliche Schutzrechte von 360 DT zu verteidigen.

3.1.6   Informationspflichten

Der Kunde unterrichtet 360 DT unverzüglich, schriftlich und umfassend, soweit Dritte Ansprüche wegen der Lieferung oder Leistung von 360 DT erheben.
Der Kunde verpflichtet sich, unverzüglich schriftlich und umfassend 360 DT von Fehlern der durch 360 DT gelieferten Software zu unterrichten.

3.2.     Vervielfältigungsrechte und Zugriffsschutz

3.2.1   Der Kunde darf die gelieferte Software nur vervielfältigen, soweit die jeweilige Vervielfältigung für die Benutzung der Software notwendig ist. Zu den notwendigen Vervielfältigungen zählen die Installation der Softwares vom Originaldatenträger auf den Massenspeicher der eingesetzten Hardware sowie das Laden der Softwares in den Arbeitsspeicher.
Darüber hinaus kann der Kunde eine Vervielfältigung zu Sicherungszwecken vornehmen. Ist aus Gründen der Datensicherheit oder der Sicherstellung einer schnellen Reaktivierung des Computersystems nach einem Totalausfall die turnusmäßige Sicherung des gesamten Datenbestandes einschließlich der eingesetzten Computerprogramme unerlässlich, darf der Kunde Sicherungskopien in der zwingend erforderlichen Anzahl herstellen. Die betreffenden Datenträger sind entsprechend zu kennzeichnen.
Die Sicherungskopien dürfen nur zu rein archivarischen Zwecken verwendet werden.

3.2.2   Weitere Vervielfältigungen, zu denen auch die Ausgabe des Softwarecodes auf einen Drucker sowie das Fotokopieren etwaiger Zusatzunterlagen zählen, darf der Kunde nicht anfertigen.

3.2.3   Der Kunde darf die Software auf jeder von der Software unterstützten Hardware einsetzen. Wechselt der Kunde jedoch die Hardware bei einer Arbeitsplatzlizenz, muss er die Software von der bisher verwendeten Hardware löschen. Eine Arbeitsplatzlizenz berechtigt den Kunden zur Nutzung der Software an einem Arbeitsplatz. Soweit der Kunde eine Netzwerklizenz erworben hat, ist ein zeitgleicher Zugriff von Nutzern nur in Höhe der Anzahl der erworbenen Lizenzen zulässig. Eine Netzwerklizenz berechtigtden Kunden, von mehreren Arbeitsplätzen zeitgleich auf die Software zuzugreifen.

3.2.4   Der Kunde darf die Software einschließlich des Dokumentationsmaterials auf Dauer an Dritte veräußern oder verschenken, vorausgesetzt, der erwerbende Dritte erklärt sich mit der Weitergeltung der vorliegenden Vertragsbedingungen auch ihm gegenüber einverstanden. Eine Leihe oder Leasing ist nicht gestattet. Im Falle der Weitergabe im Rahmen von Veräußerung oder Verschenken muss der Kunde dem neuen Kunden sämtliche Softwarekopien einschließlich gegebenenfalls vorhandener Sicherungskopien übergeben oder die nicht übergebenen Sicherungskopien vernichten. Infolge der Weitergabe erlischt das Recht des Kunden zur Nutzung der Software. Er hat die Programme auf seiner Hardware vollständig zu löschen. Von der Weitergabe hat er 360 DT unverzüglich schriftlich unter Angabe des neuen Nutzers zu unterrichten.

3.2.5   Die Entfernung eines Kopierschutzes oder ähnlicher Schutzroutinen ist nur zulässig, sofern durch diesen Schutzmechanismus die störungsfreie Softwarenutzung beeinträchtigt oder verhindert wird. Für die Beeinträchtigung oder Verhinderung störungsfreier Benutzbarkeit durch den Schutzmechanismus trägt der Kunde die Beweislast.

3.3.     Eigentumsvorbehalt

3.3.1   360 DT behält sich das Eigentum an den Vertragsgegenständen bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Forderungen aus diesem sowie anderen mit dem Kunden geschlossenen Verträgen vor.

3.3.2   Im Falle des Zahlungsverzuges kann 360 DT die Herausgabe der Softwareprogramme, für die der Eigentumsvorbehalt besteht, binnen angemessener Frist verlangen, über die Kaufgegenstände anderweitig verfügen und nach Zahlung den Kunden in angemessener Frist neu beliefern.

3.3.3   Sollte ein Dritter durch Beschlagnahme, Pfändung oder in sonstiger Weise ein Recht an den Kaufgegenständen bzw. Teilen davon beanspruchen, ist der Kunde verpflichtet, 360 DT unverzüglich schriftlich Mitteilung zu machen.

4.Gewährleistung

4.1.1   Der Kunde wird die gelieferten Vertragsgegenstände innerhalb von acht Werktagen nach Lieferung untersuchen. Bei der Überlassung von Software erstreckt sich die Untersuchungspflicht speziell auf die Vollständigkeit der gelieferten Datenträger und Dokumentationen sowie die Funktionsfähigkeit grundlegender Softwarefunktionen.

4.1.2   Mängel, die hierbei festgestellt werden oder feststellbar sind, müssen 360 DT innerhalb weiterer acht Werktage schriftlich gemeldet werden. Die Mängelrüge muss eine nach Kräften detaillierte Beschreibung der Mängel beinhalten.

4.1.3   Mängel, die im Rahmen der beschriebenen ordnungsgemäßen Untersuchung nicht feststellbar sind, müssen innerhalb von acht Werktagen nach Entdeckung unter Einhaltung der dargelegten Rügeanforderungen (Ziffer 3.4.2) gerügt werden.

4.1.4   Bei einer Verletzung der Untersuchungs- und Rügepflichten gelten die gelieferten Vertragsgegenstände in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt.

4.1.5   Die Frist für die Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit Übergabe der Software und/oder Ware.

4.1.6   Es steht im Ermessen von 360 DT, fehlerhafte Software nachzubessern oder auszutauschen. Gelingt 360 DT die Nachbesserung nicht innerhalb angemessener Frist und schlägt sie auch nach einer weiteren, vom Kunden angemessen gesetzten Nachfrist fehl oder verzichtet 360 DT schriftlich auf eine Nachbesserung, so stehen dem Kunden die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu. Er ist namentlich berechtigt, den jeweiligen Kaufpreis zu mindern, vom Vertrag zurückzutreten oder Nacherfüllung zu verlangen (§ 437 BGB).

4.1.7   360 DT ist berechtigt, einen eventuellen Fehler zu umgehen, wenn der Fehler selbst nur mit unverhältnismäßigem Aufwand zu beseitigen ist und dadurch die Laufzeit oder das Antwortzeitverhalten der Software nicht erheblich leidet.

4.1.8   360 DT ist nicht mehr zur Gewährleistung verpflichtet, wenn an der vertragsgegenständlichen Software ohne ausdrückliche vorherige schriftliche Genehmigung von 360 DT Änderungen vorgenommen wurden. Der Kunde ist aber berechtigt, darzulegen und nachzuweisen, dass die Änderungen in keinem Zusammenhang mit dem aufgetretenen Fehler stehen und Analyse wie Behebung des Fehlers nicht wesentlich erschweren.

4.1.9   Der Kunde wird 360 DT bei der Fehlerfeststellung und Mängelbeseitigung unterstützen, auf Wunsch von 360 DT Hilfsinformationen erstellen bzw. ausdrucken sowie durch Gewährung eventueller weiterer Informationen die Fehleranalyse und Behebungsarbeiten unterstützen sowie Einsicht in die Unterlagen, aus denen sich die näheren Umstände des Auftretens des Mangels ergeben, unverzüglich zu gewähren.

4.2.     Haftung

4.2.1   360 DT haftet – gleich aus welchem Rechtsgrund –,

      • soweit die Schadensursache auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen ist,
      • soweit leichte Fahrlässigkeit von gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen bei Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten (Kardinalpflichten) vorliegt,
      • für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung von 360 DT oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von 360 DT beruhen oder
      • für Ansprüche aus arglistiger Täuschung.

4.2.2   Im Falle einer Haftung von 360 DT aufgrund von leicht fahrlässiger Verletzung vertragswesentlicher Pflichten ist die Ersatzpflicht auf den typischerweise entstehenden Schaden beschränkt.

4.2.3   Darüber hinaus wird die Haftung von 360 DT für Datenverlust auf den typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei regelmäßiger und gefahrentsprechender Anfertigung von Sicherungskopien eingetreten wäre.

4.2.4   In allen übrigen Fällen ist die Haftung von 360 DT – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt auch für die Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen von 360 DT. Soweit Programme, die 360 DT herstellt oder lizensiert, Fehler aufweisen, die nach dem Stand der Technik zur Zeit des Vertragsabschlusses unvermeidbar waren und 360 DT dies in geeigneter Weise nachweisen kann, entfallen alle Ansprüche aus vertraglicher Pflichtverletzung.

4.2.5   Maschninelle Sprachübersetzung
Beim Einsatz von maschineller Sprachübersetzungs-Software-Produkten in Projekten oder Produkten von 360 DT übernimmt 360 DT keine Haft und/oder Gewährleistung auf die Richtigkeit bzw. Vollständigkeit des maschinellen Übersetzungsergebnisses. Außerdem übernimmt 360 DT keine Haftung und / oder Gewährlseitung zur Format- und Layoutbeibehaltung bei der Übersetzung und Konvertierung von Microsoft Office Dokumenten durch eingesetzte, vertriebene bzw. entwicklete Softwareprogramme.

4.3.     Abtretung

Die Übertragung von Rechten und Pflichten aus diesem Vertrag durch den Kunden bedürfen der schriftlichen vorherigen Zustimmung von 360 DT. ‚360 DT ihrerseits ist berechtigt, Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf andere zu übertragen. 360 DT übernimmt im Falle der Übertragung ihrer Rechte oder Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte dem Kunden gegenüber die Haftung für die ordnungsgemäße Erfüllung aller Vertragspflichten.

4.4.     Vertraulichkeit

Der Kunde verpflichtet sich, Informationen, die ihm im Rahmen der Vertragsbeziehungen durch 360 DT mitgeteilt wurden, vertraulich zu behandeln und Dritte, soweit diese unvermeidlich diese Informationen erhalten, ebenfalls auf Geheimhaltung zu verpflichten.

5.Vertragsdurchführung

5.1.     Umfang

Der Beginn des Vertrages, Lieferzeiten und Lieferumfang ergeben sich aus den jeweiligen Auftragsbestätigungen / Lieferscheinen.

5.2.     Fristen

Die Lieferfristen sind nur dann verbindlich, wenn sie als solche in der jeweiligen Auftragsbestätigung / dem jeweiligen Lieferschein ausdrücklich vermerkt sind.

6.Datenschutz

6.1      360 DT weist gemäß § 33 BDSG darauf hin, dass personenbezogene Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung gespeichert werden. 360 DT weist des weiteren darauf hin, dass die Daten im Rahmen der Vertragsdurchführung an beteiligten Dritte werden.

6.2      360 DT ist berechtigt, die Bestandsdaten seiner Kunden zu verarbeiten und zu nutzen, soweit dies zur Beratung der Kunden, zur Werbung und zur Marktforschung für eigene Zwecke und zur bedarfsgerechten Gestaltung ihrer Leistungen erforderlich ist. 360 DT wird dem Kunden auf Verlangen jederzeit über den gespeicherten Datenbestand, soweit er ihn betrifft, vollständig und unentgeltlich Auskunft zu erteilen.

7.Allgemeine Bestimmungen

7.1      Schriftlichkeit

Alle Erklärungen, Anzeigen, Zustimmungen oder Ähnliches, die zwischen 360 DT und dem Kunden Rechtswirkungen hervorrufen sollen, bedürfen der Schriftform, oder, falls mündlich abgegeben, der schriftlichen Bestätigung. Eine Erklärung per Fax / E-Mail erfüllt die Schriftformerfordernis.

7.2      Salvatorische Klausel

Sollten einzelne oder mehrere Bestimmungen dieses Vertrages teilweise oder vollständig unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, berührt dies die Wirksamkeit oder die Durchführbarkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragsparteien werden in diesem Fall eine Bestimmung vereinbaren, die der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung(en) wirtschaftlich am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle von Lücken dieses Vertrages mit der entsprechenden Maßgabe, dass die Parteien eine Vorschrift aufnehmen werden, die sie unter Berücksichtigung des wirtschaftlich Gewollten vernünftigerweise aufgenommen hätten, hätten sie die Lücke bei Vertragsschluss bedacht.

7.3      Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit dieses auf andere Rechtsordnungen verweist, ist diese Verweisung ausgeschlossen. Das Übereinkommen über den internationalen Warenkauf (CISG) wird ausgeschlossen.

7.4      Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Pfaffenhofen an der Ilm. Der Gerichtsstand ist , soweit gesetzlich zulässig, das zuständige Landgericht  am Sitz von 360 DT. 360 DT ist berechtigt, auch am Sitz des Kunden zu klagen.